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Selbstständig als Tagespflegeperson – Steuer & Versicherung

Illustration: Tagesmutter sitzt am Schreibtisch mit Laptop und Unterlagen und organisiert ihre Selbstständigkeit

Als Tagesmutter oder Tagesvater bist du selbstständig – das bringt viel Freiheit, aber auch ein paar Pflichten rund um Finanzamt, Steuer und Versicherung. Klingt trocken, ist aber gut machbar. Dieser Überblick zeigt dir, was auf dich zukommt (und ersetzt keine Steuerberatung).

Auf einen Blick
  • Selbstständige Tätigkeit, kein Gewerbe – Anmeldung beim Finanzamt.
  • Die laufende Geldleistung (§ 23 SGB VIII) ist steuerpflichtig; versteuert wird der Gewinn.
  • Betriebsausgabenpauschale: 400 € pro Kind/Monat (bei 40 h/Woche, sonst anteilig) statt echter Kosten.
  • Meist rentenversicherungspflichtig + Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung.
  • Das Jugendamt erstattet Versicherungsbeiträge (Unfall voll, Alters-/Kranken-/Pflege anteilig).

Selbstständig – aber kein Gewerbe

Gute Nachricht vorweg: Kindertagespflege ist eine selbstständige Tätigkeit und kein Gewerbe. Du brauchst also keinen Gewerbeschein und zahlst keine Gewerbesteuer. Was du tun musst: die Tätigkeit beim Finanzamt anmelden (steuerliche Erfassung). Danach gibst du jährlich eine Einkommensteuererklärung ab.

Deine Einnahmen & die Steuer

Die laufende Geldleistung, die du vom Jugendamt bekommst, ist steuerpflichtiges Einkommen. Versteuert wird aber nicht die volle Summe, sondern dein Gewinn – also Einnahmen minus Betriebsausgaben. Und hier wird es angenehm: Statt jede Ausgabe einzeln nachzuweisen, darfst du eine Betriebsausgabenpauschale abziehen.

  • 400 € pro betreutem Kind und Monat – bezogen auf 40 Wochenstunden; bei kürzeren Betreuungszeiten anteilig weniger.
  • 50 € pro Freihalteplatz und Monat (Plätze, die du für Vertretung freihältst).
  • Alternativ kannst du die tatsächlichen Ausgaben ansetzen, wenn sie höher sind – dann brauchst du Belege.

Versicherungen – und was das Jugendamt erstattet

Als selbstständige Tagespflegeperson bist du in der Regel rentenversicherungspflichtig. Dazu kommen Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine Unfallversicherung (über die zuständige Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse). Das klingt nach viel – aber du stehst nicht allein da: Über die laufende Geldleistung erstattet das Jugendamt nachgewiesene, angemessene Beiträge – die Unfallversicherung in voller Höhe, die Alterssicherung sowie die Kranken- und Pflegeversicherung hälftig. Wichtig ist, die Beiträge nachzuweisen, damit du die Erstattung bekommst.

Tipp:

Gerade am Anfang lohnt sich eine Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein – und der Fachdienst Kindertagespflege deiner Kommune berät dich ebenfalls. So startest du finanziell auf der sicheren Seite.

Häufige Fragen

Muss ich ein Gewerbe anmelden?
Nein – Kindertagespflege ist eine selbstständige Tätigkeit, kein Gewerbe. Kein Gewerbeschein, keine Gewerbesteuer. Du meldest die Tätigkeit beim Finanzamt an.
Sind meine Einnahmen steuerpflichtig?
Ja. Die laufende Geldleistung ist steuerpflichtig; versteuert wird der Gewinn (Einnahmen minus Betriebsausgaben).
Was ist die Betriebsausgabenpauschale?
Statt echter Kosten darfst du pauschal 400 € pro Kind und Monat abziehen (bei 40 h/Woche, sonst anteilig); für Freihalteplätze 50 € pro Platz und Monat. Alternativ die tatsächlichen Ausgaben.
Muss ich in die Rentenversicherung?
In der Regel ja. Dazu kommen Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung. Das Jugendamt erstattet die Unfallversicherung voll und die übrigen anteilig – Beiträge nachweisen!
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Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick (Stand 2025/2026) und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Maßgeblich sind u. a. § 23 SGB VIII, das Einkommensteuerrecht und die Vorgaben deines Finanzamts. Für deine individuelle Situation frag Steuerberatung, Krankenkasse und den Fachdienst Kindertagespflege.


Weiterlesen: Tagesmutter werden · Pflegeerlaubnis § 43 · Was kostet eine Tagesmutter? · Kostenlos eintragen

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