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Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz – und was tun, wenn es keinen gibt?

Illustration: Mutter hält ihr Kleinkind auf dem Arm, daneben ein Dokument mit grünem Häkchen

Viele Eltern wissen es nicht: Dein Kind hat ab dem ersten Geburtstag einen einklagbaren Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz – wahlweise in einer Kita oder bei einer Tagesmutter. Der Haken: Ein Anspruch ist noch kein Platz. Was deine Rechte sind, wie du sie sicherst und was du tun kannst, wenn die Kommune nicht liefert – hier der Überblick.

Auf einen Blick
  • Anspruch ab dem 1. Geburtstag – Kita oder Kindertagespflege (§ 24 Abs. 2 SGB VIII).
  • Eine Tagesmutter erfüllt den Anspruch genauso wie ein Kita-Platz – oft schneller verfügbar.
  • Früh & schriftlich anmelden – Nachweis unbedingt aufheben.
  • Kein Platz? Widerspruch → Verwaltungsgericht → einstweilige Anordnung.
  • Bei Amtspflichtverletzung kann Schadensersatz (z. B. Verdienstausfall) in Betracht kommen (BGH 2016).

Worauf du Anspruch hast

Seit 2013 gilt: Jedes Kind hat ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum dritten Geburtstag einen Anspruch auf frühkindliche Förderung – und zwar wahlweise in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege (§ 24 Abs. 2 SGB VIII). Beide Formen sind in dieser Altersspanne gleichrangig. Ab dem dritten Geburtstag besteht der Anspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung (Kindergarten). Verpflichtet, den Platz bereitzustellen, ist der örtliche Träger der Jugendhilfe – also das Jugendamt deiner Stadt oder deines Landkreises.

Erst anmelden – und zwar früh

Der wichtigste praktische Schritt: Melde deinen Betreuungsbedarf frühzeitig und schriftlich beim Jugendamt bzw. beim Fachdienst Kindertagespflege an. Viele Kommunen verlangen die Anmeldung mehrere Monate im Voraus – häufig rund sechs Monate vor dem gewünschten Betreuungsbeginn. Bewahre den Nachweis der Anmeldung gut auf. Er ist entscheidend, falls es später zum Streit um den Anspruch kommt: Nur wer seinen Bedarf rechtzeitig angemeldet hat, kann sich später auf den Anspruch berufen.

Kein Platz – was jetzt? Schritt für Schritt

1. Platz einfordern. Verlange schriftlich einen zumutbaren Platz und setze der Kommune eine Frist. „Zumutbar" heißt: Der Weg darf nicht unverhältnismäßig lang sein.

2. Widerspruch einlegen. Lehnt die Kommune ab oder reagiert nicht, kannst du gegen den Bescheid Widerspruch einlegen.

3. Einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht. Weil ein normales Klageverfahren zu lange dauern würde, kannst du beim Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung beantragen – auch schon vor einer Klage. Damit wird die Kommune verpflichtet, kurzfristig einen Platz nachzuweisen. Das ist in der Praxis der schnellste und verlässlichste Weg.

4. Schadensersatz prüfen. Entsteht dir ein Schaden, weil du wegen des fehlenden Platzes nicht arbeiten kannst, kann Schadensersatz in Betracht kommen. Der Bundesgerichtshof hat 2016 entschieden, dass die Kommune bei einer Amtspflichtverletzung für Schäden wie Verdienstausfall haften kann. Ob im konkreten Fall ein Anspruch besteht, beurteilen die Gerichte allerdings unterschiedlich – ein Selbstläufer ist es nicht. Hier lohnt sich anwaltlicher Rat.

💡 Der pragmatische Weg

Weil eine Tagesmutter den Rechtsanspruch genauso erfüllt wie ein Kita-Platz und häufig schneller frei ist, ist sie oft die praktischere Lösung als der Gang vors Gericht. Sieh dir Tagesmütter in deiner Stadt an – die Förderung übernimmt anschließend das Jugendamt.

Tagesmutter statt Warteliste

Gerade bei den unter Dreijährigen sind Kita-Plätze vielerorts knapp – Tagespflegeplätze dagegen oft schneller verfügbar. Da beide Formen gleichrangig sind, musst du nicht auf einen Kita-Platz warten, wenn eine gute Tagesmutter freie Plätze hat. Wie die Kostenübernahme läuft, erklärt der Ratgeber „Förderung beim Jugendamt beantragen".

Häufige Fragen

Ab wann hat mein Kind Anspruch?
Ab dem vollendeten ersten Lebensjahr (dem 1. Geburtstag) auf Kita oder Kindertagespflege (§ 24 Abs. 2 SGB VIII). Ab dem dritten Geburtstag auf einen Platz in einer Tageseinrichtung.
Kann ich zwischen Kita und Tagesmutter wählen?
Für Kinder unter drei Jahren ja – beide sind gleichrangig, du hast ein Wunsch- und Wahlrecht. Ab drei Jahren richtet sich der Anspruch vorrangig auf die Kita.
Was, wenn ich keinen Platz bekomme?
Bedarf früh und schriftlich anmelden, bei Ablehnung Widerspruch einlegen und beim Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung beantragen – die Kommune muss dann kurzfristig einen zumutbaren Platz nachweisen.
Steht mir Schadensersatz zu?
Möglicherweise: Der BGH hat 2016 entschieden, dass bei einer Amtspflichtverletzung Schadensersatz (z. B. Verdienstausfall) in Betracht kommt. Die Gerichte entscheiden im Einzelfall aber unterschiedlich – anwaltlicher Rat ist sinnvoll.
Erfüllt eine Tagesmutter den Anspruch?
Ja, vollständig. Ein Platz bei einer Tagesmutter erfüllt den Rechtsanspruch genauso wie ein Kita-Platz – und ist oft schneller verfügbar.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Rechtsgrundlage ist § 24 SGB VIII; zur Amtshaftung bei fehlendem Platz hat der BGH am 20. Oktober 2016 grundlegend entschieden. Fristen und Zuständigkeiten regeln die Kommunen; im Streitfall hilft eine auf Sozial- bzw. Verwaltungsrecht spezialisierte Kanzlei.


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